Die neue Vorgabe schafft eine klare Struktur für die Erfassung der Vergütungen und der damit verbundenen Netzverstärkungen. Ab 2026 müssen diese Elemente je nach gesetzlicher Grundlage separat dargestellt werden.

Einordnung der neuen Vorgaben

Verteilnetzbetreiber müssen ab der Jahresrechnung 2026 die erhaltenen Vergütungen nach Artikel 15b Absatz 3 StromVG und die pauschalen Abgeltungen nach Artikel 15b Absatz 4 StromVG getrennt aufführen. Auch die getätigten erzeugungsbedingten Netzverstärkungen sind entsprechend ihrer Zuordnung separat auszuweisen. Die Weisung definiert weiterhin die Minimalanforderungen an die Jahresrechnung.

Details zur neuen Weisung

  • Separate Ausweisung der Vergütungen nach Art. 15b Abs. 3 StromVG ab 2026
  • Separate Ausweisung der pauschalen Abgeltungen nach Art. 15b Abs. 4 StromVG
  • Differenzierte Darstellung der erzeugungsbedingten Netzverstärkungen
  • Ergänzende Mitteilung der ElCom folgt
  • Weisungen 3/2011 und 1/2022 bleiben für frühere Jahre gültig

Geltende Weisungen nach Berichtsjahr

Bis 2021 gilt Weisung 3/2011. Für die Jahre 2022 bis 2025 gilt Weisung 1/2022. Die neue Weisung tritt ab der Jahresrechnung 2026 in Kraft.

Weiterer Ausblick

Das Fachsekretariat der ElCom plant eine ergänzende Mitteilung, die praktische Fragen zur Erfassung der erzeugungsbedingten Netzverstärkungen sowie der Vergütungen und Abgeltungen adressiert.